BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 6 KA 8/17 B
Normen:
Ärzte-ZV § 19 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 76
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 29/16
SG Marburg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 7/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheZulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 8/17 B

DRsp Nr. 2017/10086

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

Die Frage, ob § 95 Abs. 6 SGB V, soweit die Norm die Entziehung der Zulassung (auch) wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorsieht, in unterversorgten Gebieten mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Beantwortung liegt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats in der Weise auf der Hand, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht geboten ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 19 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.