BSG - Beschluss vom 24.05.2017
B 1 KR 79/16 B
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 291; SGB V § 291a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2017, 553
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2510/15
SG Karlsruhe, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 3628/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 79/16 B

DRsp Nr. 2017/11930

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (hier verneint für den Rechtssatz: "Die Rechte eines Patienten auf Schutz seines Arztgeheimnisses und informationelle Selbstbestimmung werden bereits dann verletzt, wenn sicher ist, dass eine gesundheitliche Information, die der Patient seinem Arzt geben kann, rechtswidrig weitergegeben würde. Seine Rechte werden nicht erst dann verletzt, wenn der Patient solche gesundheitlichen Informationen dem Arzt tatsächlich gibt, und er eine zwingend folgende rechtswidrige Datenübertragung tatsächlich auslöst.")

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 291; SGB V § 291a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; § Abs. S. 3;