BSG - Beschluss vom 24.05.2017
B 3 P 6/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 34/16
SG Speyer, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 36/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheNotwendige Beiladung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson im Rahmen eines Klageverfahrens bezüglich der Feststellung einer Pflegestufe

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 3 P 6/17 B

DRsp Nr. 2017/11931

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Notwendige Beiladung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson im Rahmen eines Klageverfahrens bezüglich der Feststellung einer Pflegestufe

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (hier verneint für die Frage, ob eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson im Rahmen eines Klageverfahrens bezüglich der Feststellung der Pflegestufe nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.