BSG - Beschluss vom 29.05.2017
B 14 AS 137/17 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 158/14
SG Kiel, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1586/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheÜbernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

BSG, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 137/17 B

DRsp Nr. 2017/11939

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs. 2 S. 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (hier verneint für die Frage, in welchen besonderen Fällen die Übernahme der Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen gemäß § 22 Abs. 6 SGB II möglich sein kann).

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2017 - L 6 AS 158/14 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. ;