BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 6 KA 58/16 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2; SGG § 141; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 95;
Fundstellen:
NZS 2017, 599
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 18/15
SG Mainz, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 32/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBindungswirkung von Honorarkürzungs- oder Regressbescheiden in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 58/16 B

DRsp Nr. 2017/13124

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bindungswirkung von Honorarkürzungs- oder Regressbescheiden in der vertragsärztlichen Versorgung

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier zur Frage, ob in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren nach § 106 SGB V ergangene Urteile, die weder in ihrem Ausspruch - Tenor - noch in ihren Urteilsgründen auf eine Neubescheidung verpflichten und damit ausschließlich eine Kassation beinhalten, außerhalb der durch einen irreparablen Gesamtmangel formulierten Ausnahmen mit Blick auf ihre "ureigene" materielle - innere - Rechtskraft stets dieselbe Bindungswirkung entfalten, wie sie Bescheidungsurteilen zukommt).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.