BSG - Beschluss vom 15.05.2017
B 9 SB 8/17 B
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 128; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. e) und Nr. 3 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 288/14
SG Potsdam, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 89/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheGewichtung von Einzel-GdB-Werten innerhalb eines Funktionssystems

BSG, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 8/17 B

DRsp Nr. 2017/13128

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Gewichtung von Einzel-GdB-Werten innerhalb eines Funktionssystems

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.