BSG - Beschluss vom 31.07.2017
B 1 KR 47/16 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 170 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 55/12
SG Hamburg, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 43/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 47/16 B

DRsp Nr. 2017/13164

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Eine Rechtsfrage ist ungeachtet vorinstanzlich gestellter Beweisanträge klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht über sie auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sachlich entscheiden kann, auch wenn es für die anschließende Anwendung des geklärten Rechtssatzes einer Zurückverweisung bedarf (Abgrenzung zu BVerwG vom 17.3.2000 - 8 B 287/99 = BVerwGE 111, 61). 2. Um eine Abweichung zu bezeichnen, kann der Beschwerdeführer einem Rechtssatz des Bundessozialgerichts einen nur sinngemäß vom Landessozialgericht aufgestellten, in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleideten widersprechenden abstrakten Rechtssatz gegenüberstellen und darlegen, dass sich dieser aus dem Berufungsurteil unzweifelhaft schlüssig ableiten lässt.

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.