BSG - Beschluss vom 04.05.2017
B 10 EG 16/16 B
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG (i.d.F.v. 10.09.2012) § 4 Abs. 3 S. 2; MuSchG § 14; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 9/16
SG Münster, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 25/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheEintritt der gesetzlichen Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG in der Fassung vom 10.9.2012

BSG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 16/16 B

DRsp Nr. 2017/13557

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Eintritt der gesetzlichen Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG in der Fassung vom 10.9.2012

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. 3. Zieht der Beschwerdeführer eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bereits geänderten Norm heran, muss er schlüssig darlegen, warum die Rechtsprechung zur alten Rechtslage für das neue Recht erheblich geblieben ist und auf die Neufassung übertragen werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2016 wird als unzulässig verworfen.