BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 85/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 85 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 758
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 760/14
SG Stuttgart, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 6621/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheErhebung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Sachkosten in einer vertragsärztlichen Praxis

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 85/16 B

DRsp Nr. 2017/13571

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Erhebung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Sachkosten in einer vertragsärztlichen Praxis

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier verneint für Rechtsfragen zur Erhebung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Sachkosten, die in einer vertragsärztlichen Praxis anfallen und den Vertragsärzten erstattet werden).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 945 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 85 Abs. 1;

Gründe:

I