BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 6 KA 75/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; AMG (1976) §§ 21 ff; SGB V § 106 Abs. 5 S. 8; SGB V § 106c Abs. 3 S. 6; SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
NZS 2017, 717
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 120/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 193/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRechtmäßigkeit von Arzneikostenregressen im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 75/16 B

DRsp Nr. 2017/13783

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rechtmäßigkeit von Arzneikostenregressen im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nur vor, wenn in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren Rechtsfragen zu entscheiden wären, deren Bedeutung über den Einzelfall hinaus geht. Die Klärungsbedürftigkeit entfällt, wenn sich die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unmittelbar aus dem Gesetz, aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung oder aus untergesetzlichen Rechtsvorschriften so eindeutig ergibt, dass kein weiterer Klärungsbedarf für ein Revisionsverfahren besteht (hier verneint für die Fragen, ob im Fall von Arzneikostenregressen wegen der Verordnung eines ehemals fiktiv zugelassenen Arzneimittels ein Vorverfahren vor dem fachkundig besetzten Beschwerdeausschuss stattfinden müsse und ob ein Arzneimittel mit einer ehemals fiktiven Zulassung wie "LeukoNorm" in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden könnte).

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. August 2016 wird zurückgewiesen.