BSG - Beschluss vom 15.05.2017
B 9 SB 52/16 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 10.2.2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 442/15
SG Detmold, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 31/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerfassungsmäßigkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze im Hinblick auf den gleichen GdB für Kinder und Erwachsene bei Zöliakie und Glutenunverträglichkeit

BSG, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 52/16 B

DRsp Nr. 2017/13788

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze im Hinblick auf den gleichen GdB für Kinder und Erwachsene bei Zöliakie und Glutenunverträglichkeit

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Klärungsbedarf ist u.a. dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben. 3. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 4. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden.