BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 89/16 B
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87b Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 24 KA 25/15
SG Potsdam, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 134/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRechtmäßigkeit der Berechnung des Regelleistungsvolumens für eine Aufbaupraxis in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 89/16 B

DRsp Nr. 2017/13807

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rechtmäßigkeit der Berechnung des Regelleistungsvolumens für eine Aufbaupraxis in der vertragsärztlichen Versorgung

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier verneint für die Frage, ob es zulässig ist, das Regelleistungsvolumen einer sich im dritten Aufbaujahr befindlichen Vertragsarztpraxis erst nach Abschluss des Abrechnungsquartals anhand der tatsächlichen Fallzahl und des durchschnittlichen Fallwerts der Arztgruppe im Vorjahresquartal zu berechnen).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5582,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87b Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § Abs. S. 3;