BSG - Beschluss vom 02.06.2017
B 9 V 16/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VH 789/15
SG Ulm, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VH 2769/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAngabe des konkreten Tatbestandsmerkmals einer Norm mit grundsätzlich klärungsbedürftigem Bedeutungsgehalt

BSG, Beschluss vom 02.06.2017 - Aktenzeichen B 9 V 16/17 B

DRsp Nr. 2017/13929

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Angabe des konkreten Tatbestandsmerkmals einer Norm mit grundsätzlich klärungsbedürftigem Bedeutungsgehalt

Klärungsbedürftig im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf. der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (hier verneint für die Frage, ob im sozialen Entschädigungsrecht das Vorliegen von Schädigungsfolgen mit dem Argument verneint werden könne, dass der geschädigte Antragsteller gearbeitet hat).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I