BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 79/16 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2; SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 120 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 3 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 665/13
SG Stuttgart, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 2273/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheErstreckung des Investitionskostenabschlags bei der Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 79/16 B

DRsp Nr. 2017/13935

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Erstreckung des Investitionskostenabschlags bei der Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

Die Revisionszulassung aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt. Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (hier verneint für Rechtsfragen zur Erstreckung des Investitionskostenabschlags bei der Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen).