BSG - Beschluss vom 09.05.2017
B 13 R 240/16 B
Normen:
GG; SGB IV § 48; SGB IV § 50; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SVWO (1997) § 15; SVWO (1997) § 22; SVWO (1997) § 23; SVWO (1997) Anlage 4;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 104/14
SG Saarbrücken, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 541/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheZurückweisung und Nichtzulassung von Vorschlagslisten zu einer durchgeführten Sozialversicherungswahl

BSG, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 240/16 B

DRsp Nr. 2017/13993

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Zurückweisung und Nichtzulassung von Vorschlagslisten zu einer durchgeführten Sozialversicherungswahl

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für Rechtsfragen zur Zurückweisung und Nichtzulassung von Vorschlagslisten zu einer durchgeführten Sozialversicherungswahl).