BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 81/16 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 9; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 178/12
SG München, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 662/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheWirtschaftliches Risiko des abhängig beschäftigten Vertragsarztes bei der Honorarrückforderung in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 81/16 B

DRsp Nr. 2017/13995

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Wirtschaftliches Risiko des abhängig beschäftigten Vertragsarztes bei der Honorarrückforderung in der vertragsärztlichen Versorgung

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier bejaht für die Frage, es eine besondere Härte darstellt und zugleich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, wenn der vermeintlich "abhängige" und nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis beteiligte Vertragsarzt, gleichwohl (faktisch) das volle wirtschaftliche Risiko der Praxis wegen der Honorarrückforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung trägt und wie dies mit der Gesamtschau, wonach Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit in die Abwägung einzubeziehen sind, vereinbar ist).