BSG - Beschluss vom 02.08.2017
B 6 KA 14/17 B
Normen:
EBM-Ä (2008) Nr. 03212; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 73 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 72/13
SG Bremen, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 49/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRechtmäßigkeit der Gewährung einer pauschalen Zusatzvergütung in Form der sog. Chronikerpauschale in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 14/17 B

DRsp Nr. 2017/14003

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rechtmäßigkeit der Gewährung einer pauschalen Zusatzvergütung in Form der sog. Chronikerpauschale in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Frage, ob es rechtmäßig ist, wenn der EBM-Ä 2008 für einen grundsätzlich gleichen Mehraufwand bei der ärztlichen Tätigkeit hausärztlich tätigen Diabetologen eine pauschale Zusatzvergütung in Form der sog. Chronikerpauschale gewährt, während eine derartige zusätzliche Vergütung fachärztlich tätigen Diabetologen nicht zusteht, obwohl sie die gleiche Leistung erbringen, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sich ihre Antwort auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Senats zu den Folgen der Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich sowie im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses ohne Weiteres ergibt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 934 Euro festgesetzt.