BSG - Beschluss vom 02.08.2017
B 6 KA 11/17 B
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1b S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 12/14
SG Gotha, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 8360/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheTeilnahme von Vertragsärzten am ärztlichen Notdienst in einem Krankenhaus

BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 11/17 B

DRsp Nr. 2017/14673

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Teilnahme von Vertragsärzten am ärztlichen Notdienst in einem Krankenhaus

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, klärungsbedürftig ist und Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat (hier verneint für Fragen zur Heranziehung von Ärzten einer Berufsausübungsgemeinschaft für Allgemeinmedizin zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst in einem Krankenhaus).

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1b S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die in einer Berufsausübungsgemeinschaft als Ärzte für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KÄV teilnehmenden Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst.