BSG - Beschluss vom 11.10.2017
B 6 KA 29/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; BGB §§ 812 ff.; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGB V § 106a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 35/16
SG München, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 14/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnwendbarkeit der Grundsätze zum Gestaltungsmissbrauch auf die Zusammenarbeit einer Hausärztin mit einem hauptsächlich fachärztlich ausgerichteten Medizinischen Versorgungszentrum in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 29/17 B

DRsp Nr. 2017/16422

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anwendbarkeit der Grundsätze zum Gestaltungsmissbrauch auf die Zusammenarbeit einer Hausärztin mit einem hauptsächlich fachärztlich ausgerichteten Medizinischen Versorgungszentrum in der vertragsärztlichen Versorgung

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier verneint für Rechtsfragen zur Anwendbarkeit der Grundsätze zum Gestaltungsmissbrauch auf die Zusammenarbeit einer Hausärztin mit einem hauptsächlich fachärztlich ausgerichteten Medizinischen Versorgungszentrum in der vertragsärztlichen Versorgung).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 173 049 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;