BSG - Beschluss vom 19.10.2017
B 13 R 140/14 B
Normen:
EMRK Art. 14; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3; SGB VI § 77; VO (EG) 883/2004; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 34
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2778/13
SG Freiburg, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3933/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerstoß von Rechtsnormen gegen Menschenrechte

BSG, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 140/14 B

DRsp Nr. 2017/17222

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verstoß von Rechtsnormen gegen Menschenrechte

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (hier verneint für die Frage, ob § 77 SGB VI gegen die Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für den EWA und die Schweiz i.V. und/oder gegen Art. 14 EMRK verstößt).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2014 wird als unzulässig verworfen.