BSG - Beschluss vom 19.10.2017
B 3 KR 4/17 B
Normen:
SGB IV § 15; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 71
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 306/15
SG Altenburg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2063/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKeine Krankengeldbemessung bei einem hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach einem fiktiv der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Mindestarbeitseinkommen

BSG, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 4/17 B

DRsp Nr. 2017/17726

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Keine Krankengeldbemessung bei einem hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach einem fiktiv der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Mindestarbeitseinkommen

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (hier verneint für Rechtsfragen zur Krankengeldbemessung bei einem hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach einem fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommen).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. November 2016 wird als unzulässig verworfen.