BSG - Beschluss vom 16.11.2017
B 10 EG 10/17 B
Normen:
BEEG § 2 Abs. 7 S. 2; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BGB § 611; EStG § 38 Abs. 1 S. 3; EStG § 39b Abs. 2; EStG § 39b Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 435/16
SG Gotha, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 2084/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheBerücksichtigung einer Sparkassen-Sonderzahlung als Einkommen bei der Elterngeldberechnung

BSG, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 10/17 B

DRsp Nr. 2018/284

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Berücksichtigung einer Sparkassen-Sonderzahlung als Einkommen bei der Elterngeldberechnung

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (hier verneint für die Frage, ob stichtagsbezogene Sonderzahlungen als Einkommen gemäß § Abs. anzusehen sind).