LSG Thüringen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 435/16
SG Gotha, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 2084/13
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheBerücksichtigung einer Sparkassen-Sonderzahlung als Einkommen bei der Elterngeldberechnung
BSG, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 10/17 B
DRsp Nr. 2018/284
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheBerücksichtigung einer Sparkassen-Sonderzahlung als Einkommen bei der Elterngeldberechnung
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (hier verneint für die Frage, ob stichtagsbezogene Sonderzahlungen als Einkommen gemäß § Abs. anzusehen sind).
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