BSG - Beschluss vom 04.07.2023
B 5 R 171/22 B
Normen:
SGG § 69 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 4; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169 S. 1-2; ZPO § 148; SGB VI § 40 Nr. 2; SGB VI § 50 Abs. 3 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 61 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1019/20
SG Duisburg, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 457/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BeigeladeneDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 171/22 B

DRsp Nr. 2023/10420

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beigeladene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Die grundsätzlich zulässige Einlegung der Revision durch einen Beigeladenen erfordert seine materielle Beschwer. Er muss geltend machen können, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nach § 141 SGG unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein – hier verneint für den beigeladenen Haftpflichtversicherer in einem Rechtsstreit zur Gewährung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, der vom Kläger in einem ausgesetzten Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten auf Leistung von Schadenersatz verklagt wurde. 2. Eine Rechtssache hat nur dann im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zum krankheitsbedingten Arbeitsausfall im Sinne des § 61 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2022 wird als unzulässig verworfen.