BSG - Beschluss vom 06.09.2017
B 8 SO 39/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 363/15
SG Berlin, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 92 SO 713/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenGeltendmachung von Verfahrensmängeln nach Ablauf der Begründungsfrist

BSG, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 39/17 B

DRsp Nr. 2017/14675

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Geltendmachung von Verfahrensmängeln nach Ablauf der Begründungsfrist

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden. 3. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Frage erfordert Ausführungen dazu, dass die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist bzw. dass sie unabhängig davon nicht außer Zweifel steht oder sie für den Fall - liegt Rechtsprechung vor - weiter oder erneut klärungsbedürftig ist. 4. Insbesondere ist die Klärungsbedürftigkeit nicht schon durch die Darstellung einer bestimmten Gesetzesauslegung hinreichend dargelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2017 wird als unzulässig verworfen.