Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Anerkennung der Berufskrankheiten Nr 2102 (Meniskusschäden) und Nr 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|