BVerwG - Urteil vom 06.04.2017
2 C 11.16
Normen:
BBesG a.F. § 27; BBesG a.F. § 28; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 2; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 24 Nr. 1; RL 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 17; BGB §§ 249 ff.; BGB § 839;
Fundstellen:
BVerwGE 158, 344
DÖV 2017, 874
NVwZ 2017, 1627
NVwZ 2017, 7
ZBR 2017, 418
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3851/14
VGH Hessen, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1926/15

Begründung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Dienstherren als Arbeitgeber wegen altersdiskriminierender Besoldung; Unionsrechtlicher Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen; Isoliertes Vorgehen gegen Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch

BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 2 C 11.16

DRsp Nr. 2017/10619

Begründung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Dienstherren als Arbeitgeber wegen altersdiskriminierender Besoldung; Unionsrechtlicher Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen; Isoliertes Vorgehen gegen Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch

1. Die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. begründet grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG sowie einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen.2. Sind, wie bei mittelbaren Landesbeamten, Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber nicht identisch, so kann der Beamte gegen beide isoliert vorgehen, kann aber keinen zweifachen Ausgleich beanspruchen.3. Wegen der Vorgaben des Art. 17 RL 2000/78/EG ist § 15 Abs. 2 AGG dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Fälle erfasst sind, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG Folge des korrekten Vollzugs eines Besoldungsgesetzes ist, also allein auf normativem Unrecht beruht.