BGH - Beschluss vom 09.04.2019
II ZR 139/18
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
MietRB 2019, 361
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 43/16
OLG Frankfurt/Main, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 125/17

Begründung von Stimm- und Vertretungsverboten von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen II ZR 139/18

DRsp Nr. 2019/12956

Begründung von Stimm- und Vertretungsverboten von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2018 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.547,20 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

I. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Begründung von Stimm- und Vertretungsverboten von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzliche Bedeutung habe. Die von dem Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung aufgeworfenen Fragen sind indes nicht entscheidungserheblich, weil die Klageabweisung von der alternativen Begründung des Berufungsgerichts getragen wird.