BAG - Beschluss vom 14.05.2018
9 AS 2/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; SGG § 51; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
AP GVG § 17a Nr. 61
AuR 2018, 442
EzA GVG § 17a Nr. 26
EzA-SD 2018, 16
NJW 2018, 3197
NZA 2018, 1287
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 582/18

Begründungsanforderungen an einen VerweisungsbeschlussWegfall der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei grober Missachtung der Begründungspflicht für diesen Beschluss

BAG, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 9 AS 2/18

DRsp Nr. 2018/8956

Begründungsanforderungen an einen Verweisungsbeschluss Wegfall der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei grober Missachtung der Begründungspflicht für diesen Beschluss

Orientierungssätze: 1. Ein Verweisungsbeschluss erfüllt das Begründungserfordernis des § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, wenn in ihm zumindest die herangezogene Rechtsnorm bezeichnet und angegeben wird, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal der genannten Norm vorliegt bzw. nicht vorliegt (Rn. 11). 2. Die grobe Missachtung dieser Begründungspflicht stellt regelmäßig eine krasse Rechtsverletzung dar, die die Durchbrechung der durch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG iVm. § 48 Abs. 1 ArbGG angeordneten Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise rechtfertigt (Rn. 11).

Das Sozialgericht Regensburg ist zuständig.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; SGG § 51; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für einen bereits verstrichenen Zeitraum von der Sozialversicherung abzumelden, sowie über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der von der Beklagten als Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgeführten Leistungen.