LAG Nürnberg - Urteil vom 08.09.2020
7 Sa 216/19
Normen:
BGB § 297; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 615; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 623; EFZG § 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 50759
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1336/18

Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBRisikoverteilung bei rechtswidriger ArbeitsverweigerungEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer KündigungUrlaubskürzung bei Pflege- oder ElternzeitZeitrahmen für die Erklärung der Urlaubskürzung bei Pflege- oder Elternzeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 216/19

DRsp Nr. 2022/746

Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Risikoverteilung bei rechtswidriger Arbeitsverweigerung Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung Urlaubskürzung bei Pflege- oder Elternzeit Zeitrahmen für die Erklärung der Urlaubskürzung bei Pflege- oder Elternzeit

1. Es stellt einen wichtigen Grund "an sich" für eine außerordentliche fristlose Kündigung dar, wenn der Arbeitnehmer in der unzutreffenden Annahme eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung deren Erbringung über einen längeren Zeitraum (hier: mehrere Monate) verweigert. 2. Der Arbeitgeber kann das Recht, den Urlaub des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 4 PflegeZG und nach § 17 Abs. 1 BEEG zu kürzen, auch nach dem Ende von Pflegezeit und Elternzeit durch eine entsprechende Erklärung ausüben, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, Anschluss an BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 495/17 -.

1. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.