OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.12.2019
9 U 52/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1247/16

Behauptet fehlerhafte und nicht durch wirksame Einwilligung gerechtfertigte ärztliche BehandlungLiposuktion der unteren ExtremitätenUnterschreiten des medizinischen StandardsEingriffspezifisches Risiko

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 9 U 52/19

DRsp Nr. 2020/8895

Behauptet fehlerhafte und nicht durch wirksame Einwilligung gerechtfertigte ärztliche Behandlung Liposuktion der unteren Extremitäten Unterschreiten des medizinischen Standards Eingriffspezifisches Risiko

1. Da der Arzt grundsätzlich verpflichtet ist, den medizinischen Behandlungsstandard nicht zu unterschreiten, muss er daneben den Patienten nicht zusätzlich therapeutisch darüber aufklären, dass es für diesen sicherer wäre, wenn der medizinische Behandlungsstandard eingehalten und nicht unterschritten wird. Vielmehr schuldet ein Arzt einen solchen therapeutischen Sicherheitshinweis erst dann, wenn der Patient eine ihm angebotene indizierte und dem medizinischen Stand entsprechende Behandlung ganz ablehnt oder eine wählen möchte, die hinter dem medizinischen Standard zurückbleibt. 2. Das Unterschreiten des medizinischen Standards ist niemals spezifisch für einen Eingriff, sondern ggf. eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit desjenigen, der den Eingriff und/oder die Vor- und Nachbehandlung durchführt. Ein eingriffspezifisches Risiko ist gerade nur ein solches, dass sich auch trotz ordnungsgemäßer Behandlung im Einzelfall verwirklichen kann. Die geschuldete Einwilligungsaufklärung erstreckt sich nur auf spezifisch dem Eingriff anhaftende Risiken und mithin nicht auf die Gefahr eines Behandlungsfehlers.