OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2019
1 A 1462/17
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 13 Abs. 2; BVO NRW § 3 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2107/16

Beihilfeberechtigung nach dem Tod des beihilfeberechtigten Ehegatten; Beihilfeberechtigung und Kostenerstattungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 1 A 1462/17

DRsp Nr. 2019/17601

Beihilfeberechtigung nach dem Tod des beihilfeberechtigten Ehegatten; Beihilfeberechtigung und Kostenerstattungsverfahren

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.184,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 13 Abs. 2; BVO NRW § 3 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 Alt. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (und 5) VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.