BSG - Beschluß vom 07.09.1989
8 RKn 5/88
Normen:
SGG § 70 Nr. 2, § 75 Abs. 2 ;

Beiladung des Betriebsrats eines Unternehmens im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 8 RKn 5/88

DRsp Nr. 1999/6939

Beiladung des Betriebsrats eines Unternehmens im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Betriebsrat eines Unternehmens wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit nicht beizuladen, wenn er hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten befugt ist.2. In jeder Lage des Verfahrens ist die Beiladung eines Nicht-Beteiligungsfähigen von Amts wegen aufzuheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 70 Nr. 2, § 75 Abs. 2 ;