Beiträge bei einem Insolvenzereignis für den Insolvenztag
BSG, Urteil vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 10 RAr 8/89
DRsp Nr. 1999/6917
Beiträge bei einem Insolvenzereignis für den Insolvenztag
1. Beiträge für den Insolvenztag sind bei einem Insolvenzereignis i.S. des § 141b Abs. 3AFG nicht zu entrichten (Abgrenzung zu BSG vom 8.3.1979 - 12 RAr 54/77 = BSGE 48, 61 = SozR 4100 § 141b Nr. 9). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]