BSG - Beschluss vom 06.11.2017
B 12 KR 25/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 115/14
SG Hannover, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 117/12

Beiträge zur KrankenversicherungBerücksichtigung einer Direktversicherung bei der BeitragsbemessungGrundsatzrügeVermeintliche Verletzung des GleichheitssatzesBerücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG

BSG, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 25/17 B

DRsp Nr. 2017/17218

Beiträge zur Krankenversicherung Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung Grundsatzrüge Vermeintliche Verletzung des Gleichheitssatzes Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung aber unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.