BSG - Beschluss vom 13.09.2017
B 12 KR 49/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BetrAVG § 1b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 58/16
SG Saarbrücken, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 673/15

Beiträge zur KrankenversicherungGrundsatzrügeBerücksichtigung einer Direktversicherung bei der BeitragsbemessungLeistungen der betrieblichen Altersversorgung

BSG, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 49/17 B

DRsp Nr. 2017/15041

Beiträge zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist; ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S. von § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden. 3. Leistungen aus einer Direktversicherung gehören selbst dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers selbst beruhen. 4. Auch bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt.