BSG - Beschluss vom 17.08.2017
B 12 KR 36/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 304/16
SG Koblenz, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 822/15

Beiträge zur KrankenversicherungGrundsatzrügeHöchstalter der Krankenversicherungspflicht als Student

BSG, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 36/17 B

DRsp Nr. 2017/14506

Beiträge zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Höchstalter der Krankenversicherungspflicht als Student

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Der erkennende 12. Senat des BSG hat unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist und u.a. auf ein weiteres Urteil vom 15.10.2014 verwiesen.