LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.07.2020
L 10 KR 173/20
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB V § 238a Hs. 2; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1225/17

Beitragsbemessung in der Kranken- und PflegeversicherungBeitragspflicht von Kapitalleistungen aus DirektversicherungenUnerheblichkeit eines mehrjährigen zeitlichen Abstands und des vollständigen Verbrauchs bis zum Beginn des Rentenbezugs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen L 10 KR 173/20

DRsp Nr. 2021/6338

Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen Unerheblichkeit eines mehrjährigen zeitlichen Abstands und des vollständigen Verbrauchs bis zum Beginn des Rentenbezugs

Der Versorgungszweck der Altersvorsorge wird durch einen mehrjährigen zeitlichen Abstand und ihren vollständigen Verbrauch zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum Beginn des Rentenbezugs nicht infrage gestellt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB V § 238a Hs. 2; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der 1953 geborene Kläger ist seit 01.02.2006 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit dem 01.01.2009 im Rahmen einer freiwilligen Versicherung. Er bezieht seit dem 01.06.2016 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung iHv zunächst monatlich 1.331,32 € netto.