Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1953 geborene Kläger ist seit 01.02.2006 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit dem 01.01.2009 im Rahmen einer freiwilligen Versicherung. Er bezieht seit dem 01.06.2016 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung iHv zunächst monatlich 1.331,32 € netto.
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