BSG - Urteil vom 20.07.2017
B 12 KR 13/15 R
Normen:
BVerfGG § 31; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 54 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 55 Abs. 1; SGB XI § 55 Abs. 3; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 157; SGB VI § 161 Abs. 1; SGB VI § 162 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 38
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4537/10
SG Freiburg, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1524/08

Beitragsbemessung in der SozialversicherungVerpflichtung der Einzugsstelle zur konkreten Festsetzung der von pflichtversicherten Beschäftigten zu tragenden BeitragsanteileKeine isolierte Feststellungsfähigkeit reiner Berechnungs- oder Begründungselemente durch Verwaltungsakt

BSG, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R

DRsp Nr. 2017/17552

Beitragsbemessung in der Sozialversicherung Verpflichtung der Einzugsstelle zur konkreten Festsetzung der von pflichtversicherten Beschäftigten zu tragenden Beitragsanteile Keine isolierte Feststellungsfähigkeit reiner Berechnungs- oder Begründungselemente durch Verwaltungsakt

1. Gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten muss die Einzugsstelle bei der Entscheidung über die Beiträge die von ihnen zu tragenden Beitragsanteile konkret festsetzen. 2. Die hierfür relevanten Umstände - wie die beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragssatz oder allgemeine rechtliche Hinweise hierzu - sind für sich genommen nur reine Berechnungs- oder Begründungselemente und regelmäßig durch Verwaltungsakt nicht isoliert feststellungsfähig.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist einer Krankenkasse in ihrer Funktion als Beitragseinzugsstelle u.a. die Aufgabe übertragen, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft anstelle der hierfür originär zuständigen Träger über die Beitragshöhe zu entscheiden. 2. Gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten muss die Einzugsstelle bei der Entscheidung über die Beiträge die von ihnen zu tragenden Beitragsanteile konkret festsetzen.