Beitragspflicht von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Entschädigung ausscheidender Mitglieder
BSG, Urteil vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 11/7 RAr 87/87
DRsp Nr. 1999/6978
Beitragspflicht von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Entschädigung ausscheidender Mitglieder
1. Auch in entsprechender Anwendung des § 107AFG können Zeiten der Mitgliedschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages nicht einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellt werden.2. Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag begründen keinen Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung oder halten ihn aufrecht. Dies ist mit Art. 48 Abs. 2 und 3GG vereinbar.3. § 18Abgeordnetengesetz enthält mit dem Übergangsgeld eine Sonderregelung zur Entschädigung eines ausscheidenden Mitglieds des Bundestages. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]