BVerfG - Beschluss vom 09.07.2018
1 BvL 2/18
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 249 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2227
DStR 2018, 2034
DÖV 2018, 1057
FamRZ 2018, 1955
NJW 2018, 3171
NZA 2018, 1327
NZS 2018, 782
VersR 2018, 1535
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 452/16

Beitragspflicht von Versorgungsbezügen i.R.d. Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung von versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 1 BvL 2/18

DRsp Nr. 2018/12178

Beitragspflicht von Versorgungsbezügen i.R.d. Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung von versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern

Ein Vorlagebeschluss ist unzulässig, wenn er nicht wirksam ergangen ist. Das Gericht muss im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit. Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt. Eine Vorlage wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn das Gericht zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen weder den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angegeben noch sich mit naheliegenden Gesichtspunkten, der Rechtslage, den dazu vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen sowie der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt hat.

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 249 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe