Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für Leistungen einer Pensionskasse nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (im Folgenden: SGB V).
I.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Steuerbevollmächtigte selbständig tätig. Sie war ab dem 1. Januar 1991 freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und später auch deren Pflegekasse, ab dem 1. Februar 2010 pflichtversichertes Mitglied als Altersrentenbezieherin.
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