Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin seit Juni 2003 aufgrund eines "Freien-Mitarbeiter-Vertrages" im Bereich von Serviceleistungen im Sanitärbereich ausgeübten Tätigkeiten wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war bzw ist. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Mit Urteil vom 24.11.2016 hat das Hessische LSG auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.
II
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