BSG - Beschluss vom 19.06.2017
B 12 KR 12/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 57/16
SG Darmstadt, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 18/13

Beitragspflicht zur SozialversicherungDivergenzrügeBegriff der AbweichungBehauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 12/17 B

DRsp Nr. 2017/13567

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

Die unrichtige Anwendung eines von dem Revisionsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall bedeutet keine Abweichung im Sinne der Zulassungsvorschriften.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin seit Juni 2003 aufgrund eines "Freien-Mitarbeiter-Vertrages" im Bereich von Serviceleistungen im Sanitärbereich ausgeübten Tätigkeiten wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war bzw ist. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Mit Urteil vom 24.11.2016 hat das Hessische LSG auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

II