BSG - Beschluss vom 12.04.2017
B 12 KR 106/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 54/14
SG Halle, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 135/07

Beitragspflicht zur SozialversicherungDivergenzrügeBegriff der AbweichungBeruhen des Berufungsurteils auf einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 106/16 B

DRsp Nr. 2017/13538

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Beruhen des Berufungsurteils auf einer Divergenz

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. 3. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. 4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.