BSG - Beschluss vom 11.12.2017
B 12 R 15/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3607/15
SG Karlsruhe, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3292/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungDivergenzrügeBegriff der AbweichungEntwickeln anderer rechtlicher MaßstäbeNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen B 12 R 15/17 B

DRsp Nr. 2018/4065

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

1. Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich dass Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der mit der Norm befassten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. 3. Das LSG weicht damit nur dann im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. 4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht.