BSG - Beschluss vom 19.04.2017
B 12 R 58/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 154/16
SG Nordhausen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1818/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungDivergenzrügeUnzulässige Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen B 12 R 58/16 B

DRsp Nr. 2017/13545

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Divergenzrüge Unzulässige Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Allein die Behauptung, das LSG habe im angegriffenen Urteil - anders als noch das SG - bestimmte in diesen Entscheidungen geforderte Gesichtspunkte außer Acht gelassen und habe trotz vermeintlich nicht vergleichbaren Sachverhalts das gleiche Ergebnis, nämlich Versicherungspflicht, gewonnen, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge. 2. Vielmehr zielt ein solcher umfänglich die eigene Rechtsauffassung wiedergebende Vortrag im Kern allein auf die vermeintlich inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig gestützt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1.