BSG - Beschluss vom 29.11.2017
B 12 R 27/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 157; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3444/16
SG Heilbronn, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3620/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungGrundsatzrügeBegründung einer richterlichen EntscheidungAnforderungen an das rechtliche Gehör

BSG, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen B 12 R 27/17 B

DRsp Nr. 2018/2783

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Begründung einer richterlichen Entscheidung Anforderungen an das rechtliche Gehör

1. Zwar können grundsätzlich auch Fragen des Verfahrensrechts, etwa solche zum Prüfungsumfang im Berufungsverfahren, zu den Anforderungen an das rechtliche Gehör und an die Begründung einer richterlichen Entscheidung die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. 2. Voraussetzung für eine hinreichende Begründung ist jedoch auch hier, dass der Beschwerdeführer eine oder mehrere klärungsbedürftige verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre. 3. Die bei der Anwendung der § 157, § 62 und § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG zu berücksichtigenden Maßstäbe sind durch die Rechtsprechung des BSG hinreichend präzisiert worden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 309 837,47 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 157; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I