BSG - Beschluss vom 12.04.2017
B 12 KR 118/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 67/15
SG Berlin, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1448/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageBerücksichtigung des Stands von Rechtsprechung und Lehre

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 118/16 B

DRsp Nr. 2017/13539

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Berücksichtigung des Stands von Rechtsprechung und Lehre

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I