BSG - Beschluss vom 25.05.2017
B 12 R 50/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1058/13
SG Düsseldorf, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2280/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

BSG, Beschluss vom 25.05.2017 - Aktenzeichen B 12 R 50/16 B

DRsp Nr. 2017/13796

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I