BSG - Beschluss vom 28.11.2017
B 5 RE 3/16 R
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 579/14
SG München, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 15/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungGrundsatzrügeMindestanforderungen an eine RevisionsbegründungAuseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils

BSG, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 3/16 R

DRsp Nr. 2018/610

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils

1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Normen in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden sind. 2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. 3. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedanken des Vordergerichts einzugehen. 4. Hierzu hat der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz einzugehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. 5. Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I