BSG - Beschluss vom 01.11.2017
B 12 R 23/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 44/13
SG München, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1661/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungNachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenVerfahrensrügeEntscheidungserheblicher Mangel des BerufungsverfahrensGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen B 12 R 23/17 B

DRsp Nr. 2017/17220

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge Entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens Genügen der Darlegungspflicht

Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, so dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34 722,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I